Betreuungskonzept Arzt- und Zahnarztpraxen

Arbeitsschutz in Arzt- und Zahnarztpraxen bedeutet, die Mitarbeiter vor berufsbedingten Gesundheitsschäden zu schützen.

Gefährdungsbeurteilung (GBU)
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat jeder Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“.
Die Gefährdungsbeurteilung und der Schutz vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sind eine wichtige Planungsgrundlage für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.
Weitere Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Arztpraxis sind der Umgang mit Gefahrstoffen, das ergonomische Arbeiten und der Umgang mit psychischen Belastungen. Je nach Tätigkeitsfeld der Praxis können auch spezielle Gefährdungen auftreten, etwa beim Einsatz von Röntgenstrahlung oder Lasertechnik oder beim Umgang mit Zytostatika.
Welche Präventionsmaßnahmen ein Praxisinhaber zum Schutz seiner Beschäftigten treffen muss, entscheidet er im Rahmen der  Gefährdungsbeurteilung. Die Pflicht dazu ist außer im ArbSchG auch
noch in weiteren Rechtsvorschriften verankert, etwa in der Biostoff- und in  der Gefahrstoffverordnung.

Arbeitsmedizinische Vorsorgen in den Arzt- und Zahnarztpraxen
Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung sind arbeitsmedizinische Vorsorgen festzulegen.

Was bisher als Grundsatz der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung genannt wurde, bezeichnet man inzwischen genauer als Vorsorgeanlass.

Hier nun die wichtigsten Vorsorgen in der Arzt- und Zahnarztpraxis:

Nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
wie z. B. Hepatitis A, Hepatitis B, Hepatitis C, Tuberkulose, HIV (analog zum DGUV-Grundsatz G42)
Bei direktem Kontakt mit Blut, Nadelstichverletzungsrisiko, Kontakt mit benutzten Instrumenten und bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen ist als Pflichtvorsorge durch die Gefärdungsbeurteilung festzulegen.

Feuchtarbeit bei hautgefährdenden Tätigkeiten (entspricht inhaltlich dem DGUV-Grundsatz G24)
Als Pflichtvorsorge bei Feuchtarbeit regelmäßig mehr als 4 Stunden der Arbeitszeit.

Als Angebotsvorsorge bei Feuchtarbeit regelmäßig zwischen 2-4 Stunden der Arbeitszeit.

Als Wunschvorsorge bei Feuchtarbeit regelmäßig weniger als 2 Stunden der Arbeitszeit.

Bildschirmarbeit als Angebotsvorsorge, wenn die Beschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben einen Computer verwenden.
Rechtsgrundlage ist auch hier die ArbMedVV (Anhang Teil  4) in Verbindung mit der Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV). Diese Vorsorge umfasst einen Sehtest (ggf. unter Verwendung der vorhandenen Sehhilfe) und eine Beratung (orientierend am DGUV-Grundsatz G37).
Bei Bildschirmarbeitsvorsorge, wenn es auf Grund der Untersuchung nötig ist, wird die Bildschirmarbeitsplatzbrille empfohlen. Eine Ergonomie-Beratung an den Bildschirmgeräten findet ebenfalls  statt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist wichtig, um arbeitsbedingte Erkrankungen von Mitarbeitenden frühzeitig zu erkennen und um Berufskrankheiten vorzubeugen. Für bestimmte Tätigkeiten ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder sogar vorgeschrieben.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/

Pflichtvorsorge
Der Arbeitgeber hat die Pflichtvorsorge für die Beschäftigen zu veranlassen.
Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen
veranlasst werden.
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftige an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__4.html

Angebotsvorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge persönlich schriftlich vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen anzubieten.
Für den Arbeitnehmer entstehen weder durch die Annahme noch durch die Ablehnung der Angebotsvorsorge Nachteile.

https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__5.html

Wunschvorsorge
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten auf seinen Wunsch eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu
ermöglichen.

https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__5a.html

Da der Praxis-Inhaber als Arbeitgeber für die Umsetzung des Arbeitsschutzes innerhalb seines Betriebes verantwortlich ist, trägt er die Kosten für diese Maßnahmen. Aus Datenschutzgründen erhalten Arbeitgeber lediglich eine Bescheinigung über den Vorsorge-Anlass mit Nennung des planmäßigen nächsten Termins.